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Der nachfolgende Beitrag bietet einen ausführlichen Einstieg und Überblick. Sollten Sie selbst schon aktiv im Bereich Betriebs- und Personalratsarbeit sein, freuen wir uns auf Ihre Kommentare und Feedback. Gleichzeitig möchten wir Ihnen ein ganz besonders Angebot machen. In enger Zusammenarbeit mit der Gemeinsamen Arbeitsstelle RUB/IGM sowie weiteren Institutionen der betrieblichen Mitbestimmung, haben wir die Akademie für Mitbestimmung ins Leben gerufen. Deren Angebote für Interessensvertreter:innen gehen über reine BR-Schulungen weit hinaus. Die weiterbildenden Zertifikatsstudiengänge bieten neben aktuellem Praxiswissen und Ergebnissen aus Projekten zur Arbeitsforschung einen anerkannten Studienabschluss auf Hochschulniveau (CAS-Zertifikat).
Die Aufgaben des Betriebsrats sind im deutschen Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) festgelegt. Hier sind einige der wichtigsten Aufgaben des Betriebsrats:
- Mitbestimmung bei personellen Angelegenheiten: Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung, Kündigung, Versetzung und Abmahnung von Arbeitnehmern. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über geplante Maßnahmen informieren und seine Zustimmung einholen.
- Mitbestimmung bei sozialen Angelegenheiten: Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen und der Betriebsorganisation. Dies betrifft unter anderem die Arbeitszeit, den Urlaub, die Arbeitsplatzgestaltung, die Einführung von neuen Arbeitsmethoden und die Einführung von betrieblichen Sozialleistungen.
- Informations- und Beratungsrechte: Der Betriebsrat hat das Recht, vom Arbeitgeber alle Informationen zu erhalten, die für seine Arbeit erforderlich sind. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor wichtigen Entscheidungen informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
- Kontrollrechte: Der Betriebsrat hat das Recht, die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften und anderer Gesetze und Verordnungen im Betrieb zu kontrollieren.
- Interessenvertretung: Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber und setzt sich für ihre Rechte und Belange ein. Er kann auch in Tarifverhandlungen eingreifen und vertritt die Interessen der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat des Unternehmens.
- Konfliktlösung: Der Betriebsrat hilft bei der Lösung von Konflikten im Unternehmen, sowohl zwischen Arbeitnehmern als auch zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Er kann auch Schlichtungsverfahren einleiten und bei der außergerichtlichen Streitbeilegung helfen.
Insgesamt hat der Betriebsrat eine wichtige Rolle als Interessenvertretung der Arbeitnehmer im Unternehmen und trägt dazu bei, die Arbeitsbedingungen zu verbessern, die Arbeitsrechte der Arbeitnehmer zu schützen und Konflikte im Unternehmen zu lösen.
Alltägliche Betriebsratsaufgaben
Neben der Vertretung der Interessen der Belegschaft hat der Betriebsrat weitere grundlegende Aufgaben. Geregelt werden diese Rechte beispielsweise in § 87 BetrVG. So darf er über folgende Themen mitbestimmen:
- Mitbestimmen, wo und wann die Löhne und Gehälter ausgezahlt werden
- Urlaubspläne mitgestalten
- mobile Arbeit mitgestalten.
Dabei sollten Arbeitgebende und Betriebsrat vertrauensvoll zusammenarbeiten. Warum das sogar in § 2 des BetrVG gesetzlich festgeschrieben wurde, liegt auf der Hand: Die Arbeit kann nur gelingen, wenn beide Seiten fair miteinander umgehen. Konfrontationen oder Selbstdarstellung sind hier fehl am Platz.
Für die konstruktive Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats braucht es ein gutes Maß an Konfliktfähigkeit. So unterschiedliche Interessen unter einen Hut zu bringen, ist nie leicht. Dennoch sollte bei Problemen eine Lösung angestrebt werden, die beide Seiten zufriedenstellt. Wahlweise handelt es sich um einen guten Kompromiss.
Kurz und knapp lassen sich die Aufgaben des Betriebsrats so beschreiben: Interessenvertretung, gute Arbeitsbedingungen sowie faire Löhne sichern. Anders als eine Gewerkschaft erkämpft der Betriebsrat diese Rahmenbedingungen aber nicht selbst. Vielmehr übernimmt er die verantwortungsvolle Aufgabe, auf deren Einhaltung im Betriebsalltag zu achten.
Das Betriebsverfassungsgesetz unterteilt die Arbeit als Betriebsrat in vier verschiedene Aufgabenfelder.
- Überwachungsaufgabe
Die Überwachungsaufgabe umfasst die Kontrolle vorher festgelegter Verträge und Vereinbarungen. Dabei kann es sich um geltende Gesetze handeln, um Tarifverträge, aber auch um innerbetriebliche Vereinbarungen. Neben den bereits erwähnten Arbeitszeitgesetzen betrifft die Überwachungsaufgabe beispielsweise die Einhaltung von Mutterschutz oder auch Jugendarbeitsschutz. - Schutzaufgaben
Reine Schutzaufgaben sind noch einmal etwas anderes. Diese Aufgaben des Betriebsrats betreffen Menschen, die aufgrund besonderer Eigenschaften als schutzbedürftig gelten. Schutzaufgaben können Menschen aufgrund der unterschiedlichsten Voraussetzungen betreffen: Alter, Nationalität oder auch aufgrund einer Behinderung. Das Ziel besteht darin, sie ebenso in den Betriebsalltag zu integrieren, wie alle anderen Mitarbeiter. - Gestaltungsaufgaben
Gestaltungsaufgaben wahrnehmen heißt, eigene Ideen mit Verbesserungsvorschlägen zu entwickeln. Anregungen für derartige Gestaltungsaufgaben bieten Gespräche mit den Arbeitnehmern und den Vertretern der Jugend. Überhaupt arbeitet der Betriebsrat mit vielen Vertretungen eng zusammen. Hierzu zählt die Schwerbehindertenvertretung ebenso wie die Jugend- und Auszubildendenvertretung. Im günstigsten Fall können ausgereifte Maßnahmen mit dem Arbeitgeber verhandelt und gemeinsam beschlossen werden. - Förderaufgaben
Förderaufgaben richten sich an dieselben bereits genannten Personengruppen. Diese Aufgaben des Betriebsrats können sich aber auch auf bestimmte Maßnahmen erstrecken, sobald diese mangelhaft erscheinen. Das gilt etwa im Arbeits- sowie Umweltschutz. Schließlich heißt Fördern immer Verbessern: Daher eröffnen sich nahezu täglich neue Einsatzmöglichkeiten und Förderaufgaben des Betriebsrats. Sei es die Gleichstellung von Frauen mit Männern oder die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, selten läuft etwas im Alltag immer nur rund. Entstehende Konflikte dieser Art kann der Betriebsrat mit viel Umsicht beilegen.
Wie arbeitet ein Betriebsrat?
Auch früher nahm der Betriebsrat viele dieser Aufgaben bereits wahr. Die Anforderungen sind enorm: Vor Ort achtet ein Betriebsrat auf die Einhaltung von Arbeitszeitgesetz und Arbeitsschutz. Bei Personalentscheidungen, wie etwa einer Kündigung, müssen sie zwingend angehört werden, andernfalls tritt die Kündigung gar nicht erst in Kraft.
Diese mächtige Stellung sieht nicht jeder Arbeitgebende gern. Um Betriebsräte vor Sanktionen seitens der Leitung zu schützen, erlangen sie mit ihrer Wahl einen speziellen Kündigungsschutz. Doch diese Stellung verpflichtet auch: Zu den Pflichten des Betriebsrates zählt insbesondere die Pflicht zur Fortbildung oder auch die Schweigepflicht.
Die Arbeit selbst verlangt neben Fachwissen auch eine besondere Art des Umgangs mit Menschen. So sollten Betriebsratsmitglieder mit Konzernchefs ebenso souverän umgehen können, wie mit der Arbeiterin am Fließband.
Dabei sollten sie in erster Linie die Belegschaft vertreten – und zwar nach allen Seiten. Läuft etwas grundsätzlich schief im Betrieb, sind sie für die Angestellten der erste Ansprechpartner. Wer mit seinem Lohn unzufrieden ist oder sich von Kollegen gemobbt fühlt, zieht ein Mitglied des Betriebsrates hinzu. Ähnlich verhält es sich, wenn sich Mitarbeitende von Vorgesetzten ständig benachteiligt fühlt. Auch dann, wenn er nur Fragen zu seinem Arbeitsvertrag hat, kann er den Betriebsrat ansprechen.
Welche Rechte und Pflichten hat ein Betriebsrat?
Ein Betriebsrat hat in Deutschland eine Vielzahl von Rechten, die ihm helfen sollen, die Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb zu vertreten. Diese Rechte werden ihm durch das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gewährt. Einige der wichtigsten Rechte sind:
- Mitbestimmungsrecht: Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht in verschiedenen Angelegenheiten des Unternehmens, wie bei der Einstellung, Versetzung oder Kündigung von Mitarbeitern, bei der Einführung neuer Technologien oder bei der Gestaltung der Arbeitszeit.
- Informationsrecht: Der Betriebsrat hat das Recht auf umfassende Information über alle relevanten Angelegenheiten des Unternehmens, die für die Arbeitnehmer von Bedeutung sind.
- Anhörungsrecht: Der Betriebsrat muss vor wichtigen Entscheidungen des Arbeitgebers angehört werden. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Gelegenheit geben, Stellung zu nehmen und seine Meinung zu äußern.
- Freistellungsrecht: Betriebsratsmitglieder haben das Recht, für ihre Arbeit im Betriebsrat von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt zu werden. Die Freistellung muss vollständig und ohne Lohnabzug erfolgen.
- Schulungs- und Schulungsfreistellungsrecht: Der Betriebsrat hat das Recht auf Schulungen, um seine Aufgaben besser erfüllen zu können. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat hierfür Freistellung und Kostenübernahme gewähren.
- Anhörungsrecht: Der Betriebsrat muss in bestimmten Fällen angehört werden, bevor der Arbeitgeber bestimmte Maßnahmen ergreift, wie bei der Kündigung von Mitarbeitern.
- Betriebsversammlungsrecht: Der Betriebsrat hat das Recht, Betriebsversammlungen durchzuführen, um die Arbeitnehmer über wichtige Angelegenheiten des Unternehmens zu informieren.
- Beschwerderecht: Der Betriebsrat kann Beschwerden von Arbeitnehmern entgegennehmen und bei Bedarf Maßnahmen ergreifen.
- Initiativrecht: Der Betriebsrat hat das Recht, eigene Initiativen und Vorschläge zu unterbreiten, um die Arbeitsbedingungen und die Situation der Arbeitnehmer im Unternehmen zu verbessern.
Diese Rechte sollen sicherstellen, dass der Betriebsrat in der Lage ist, die Interessen der Arbeitnehmer zu vertreten und eine gute Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern zu fördern.
All diese Aufgaben des Betriebsrats erfolgreich zu verhandeln, das benötigt Zeit und eine gewisse Sicherheit, weshalb die Arbeit als Betriebsrat eine Sonderstellung einnimmt. So unterliegen Mitglieder nicht nur besonderem Kündigungsschutz. Sie müssen auch zu zahlreichen Entscheidungen vonseiten der Arbeitgeber:innen hinzugezogen werden. Wie weit die Rechte hier reichen, ist erneut abgestuft. Unterschieden wird bei der Arbeit als Betriebsrat nach der Art der Beteiligung.
Beteiligungsrecht
+ Information: Der Betriebsrat muss von etwas lediglich in Kenntnis gesetzt werden. Seine Meinung ist nicht gefragt. Dies greift bei bestimmten Personalentscheidungen.
+ Anhörung: Der Betriebsrat trägt seine Argumente vor, verhandelt jedoch nicht mit. Trotzdem muss der Arbeitgebende sich mit dem Vorgebrachten auseinandersetzen. Ein Beispiel sind Kündigungen.
+ Beratung: Hier sind beide Seiten aktive Partner. Beratungen dieser Art umfassen unter anderem Betriebsänderungen (§ 111 BetrVG).
+ Zustimmung: Ohne die Zustimmung des Betriebsrats kann der Arbeitgebende nicht zur Entscheidung gelangen. Versetzungen fallen unter diese Art der Beteiligung.
Eine Kombination mehrerer Rechte ist möglich. Möchte etwa der Arbeitgebende eine Entscheidung zur Personalplanung treffen, informiert er zunächst den Betriebsrat. Später folgt im weiteren Schritt eine Beratung.
Dadurch bleiben Arbeitnehmer:innen selbst im Fall einer Kündigung nicht ohne Schutz. Auch wenn es sich hier „nur“ um das Recht auf Anhörung handelt, immerhin kann der Arbeitgebende sich trotz eines Widerspruches von den Betroffenen trennen. Doch damit weiß jede:r Arbeitgeber:in, dass Willkür in einem Betrieb mit Betriebsrat keinen Platz hat. Solch ein Widerspruch ist auch hilfreich für den Fall einer Kündigungsschutzklage. Natürlich kann der Betriebsrat auch zustimmen oder einfach seine Bedenken äußern – je nach Einschätzung der Situation.
Das Recht auf Beratung ist noch tiefgreifender. Es betrifft unter anderem Baumaßnahmen am Gebäude oder Änderungen in den Arbeitsabläufen. Arbeitgeber dürfen die Beratung nicht verweigern. Sie müssen auch mögliche Konsequenzen für die Belegschaft erläutern. Zudem sollten Alternativen vonseiten des Betriebsrates in Erwägung gezogen werden.
Information, Anhörung und Beratung sind reine Mitwirkungsrechte. Von diesen unterscheiden sich die folgenden, weil sie für aktive Mitbestimmung betrieblicher Prozesse stehen.
Mitbestimmungsrecht im Betrieb gemäß § 87 BetrVG
Bei manchen Entscheidungen der Leitung werden auch die Arbeitnehmer besonders geschützt. Dann hat der Arbeitgeber zwingend die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen. In bestimmten Fällen, etwa bei Versetzungen oder Neueinstellungen, darf der Betriebsrat die Zustimmung auch verweigern. Dies nennt sich Mitbestimmungsrecht. Jetzt kann sich der Arbeitgeber nur noch durchsetzen, indem er das Arbeitsgericht anruft. Geregelt ist dieses wichtige Recht in § 87 BetrVG.
Initiativrecht
Werden Maßnahmen bekannt gegeben, die der Betriebsrat keinesfalls mittragen wird, kann er bei bestimmten Problemen die Mitbestimmung auch erzwingen. Dann darf er das Initiativrecht nutzen.
Hierfür gibt es das Initiativrecht. Er blockiert dann nicht nur die ursprünglichen Absichten der Leitung, sondern macht einen Gegenvorschlag. Voraussetzung: Es handelt sich um eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit! Kommt es bei den Verhandlungen zu keiner Einigung, ruft der Betriebsrat die Einigungsstelle an, damit sie eine abschließende und verbindliche Entscheidung trifft.
Weitere Rechte erstrecken sich auf Fortbildung, Freistellung zu diesem Zweck sowie Kostenübernahme durch den Arbeitgeber. Den speziellen Kündigungsschutz hatten wir bereits mehrfach erwähnt.
Pflichten bei der Arbeit als Betriebsrat
Es gibt allerdings nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zur Fortbildung. Schließlich ist es eine der Säulen der Betriebsratsarbeit, ständig auf dem Laufenden zu sein. Weitere Pflichten sind eher allgemeiner Art: Hierzu zählt alles, was sich aus der Arbeit des Betriebsrats ergibt.
Außerdem sind Betriebsratsmitglieder zur Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen verpflichtet – hierzu zählt natürlich die Betriebsratssitzung selbst, aber auch monatliche Gespräche mit der Leitung. Hinsichtlich ihrer Arbeit unterliegen sie einer Verschwiegenheitspflicht.
Gesetzliche Grundlage der Aufgaben, Rechte und Pflichten
Geregelt ist all das im Betriebsverfassungsgesetz. Das BetrVG bietet damit eine solide Grundlage für die tägliche Arbeit. Jedes Betriebsratsmitglied sollte es sehr gut kennen – und vor allem auch danach arbeiten. Denn nicht immer sind sich Arbeitgeber und Betriebsrat einig. Kommt es zu Konflikten, hilft ein Verweis auf das Gesetz manchmal schon weiter.
Natürlich kann kaum jemand das Gesetz zur Gänze kennen, zumal es ab und an auch eine Änderung erfährt. Die vorläufig letzte hat sogar einen eigenen Namen: Betriebsrätemodernisierungsgesetz. In Kraft seit 18. Juni 2021, regelt es zum Beispiel die Möglichkeit, Zusammenkünfte per Videokonferenz durchzuführen.
Eingeteilt ist das BetrVG in acht Teile. Sie entsprechen allen denkbaren Tätigkeitsbereichen eines Betriebsrats.
Welche Kompetenzen benötigt ein Betriebsratsmitglied?
Sich stark machen für andere Menschen: Das ist nicht nur eine Frage des Willens. Es hängt auch mit dem Können zusammen, was wiederum bestimmte Kompetenzen voraussetzt. Dazu zählen persönliche ebenso wie methodische Voraussetzungen, aber auch das nötige Fachwissen.
Methodik und persönliche Kompetenzen
Treffsicheres Argumentieren zählt zu den grundlegenden Fähigkeiten eines Betriebsratsmitglieds. Wer bei Verhandlungen Erfolg haben möchte, sollte daher nicht nur konfliktfähig sein. Er sollte auch analytische Fähigkeiten besitzen und strukturiert denken können. Ebenso gehören wichtige Techniken der Kommunikation zum Handwerk.
Vieles davon lässt sich lernen: Wird Bedarf deutlich, lassen sich entsprechende Schulungen als Fortbildung belegen. Bedarf bedeutet, die Effizienz der Arbeit hängt davon ab. Schließlich ist es nicht jedem in die Wiege gelegt, Verhandlungen zu planen, Sitzungen zu leiten oder mit dem Arbeitgeber sachlich über strittige Punkte zu diskutieren.
Wichtig ist darüber hinaus das eigene Auftreten: Weder sollte ein Mitglied übermäßig konfliktscheu, noch allzu offensiv agieren. Vielmehr erfordert die Arbeit viel taktisches Gespür. Sofern die eigenen Interessen abweichen, geht das Gesamtinteresse der Belegschaft immer vor. Trotzdem soll das Betriebsratsmitglied stets authentisch bleiben, um Akzeptanzprobleme zu vermeiden. Diese Arbeit beruht auf einem hohen Vertrauensvorschuss!
Wissen macht stark: Gründliches Fachwissen erforderlich
Leider hilft die durchsetzungsstärkste Persönlichkeit nichts, sobald das nötige Fachwissen fehlt. Wie oben gezeigt, berührt die Arbeit viele verschiedene Bereiche. Je kenntnisreicher ein Mitglied ist, desto besser kann er oder sie aus dem Stand argumentieren. Wer alles erst nachschlagen muss, hat hingegen schlechte Karten. Der Wissensfundus von einem Betriebsrat umfasst vor allen Dingen folgendes:
- Arbeitsgesetze.
- Betriebsverfassungsgesetz.
- Öffentliche Verordnungen.
- Tarifverträge.
- Betriebsvereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber.
- Arbeitsverträge.
Dabei profitieren langjährige Mitglieder natürlich von ihren Erfahrungen. Sie können den neuen auch sicher viele wertvolle Tipps geben. Das eigentliche Handwerk muss aber jedes Mitglied sich selbst erarbeiten. Hilfreich sind dabei Schulungen und Fortbildungen, weil sie in kompakter Form hilfreiches Wissen vermitteln.
Ausbildung und Weiterbildung der Betriebsratsmitglieder
Dabei gibt es nicht nur die Empfehlung zur Weiterbildung, es besteht sogar Fortbildungspflicht. Neben der Verschwiegenheitspflicht und weiteren allgemeinen Pflichten ist sie eine der Säulen erfolgreicher Arbeit in der Beschäftigtenvertretung.
Organisation und Durchführung der Seminare erfolgt durch Fachreferent:innen. Sie sollten auf dem neusten Stand sein, was wichtige Themen der Arbeit angeht. Daher werden hier nicht nur Grundlagen vermittelt, sondern auch mit praktischen Beispiele aus dem Betriebsrats-Alltag veranschaulicht. Weiterhin sind die Kurse eine Möglichkeit, mit den unterschiedlichsten Teilnehmern ins Gespräch zu kommen. Beides ist nicht zu unterschätzen: Betriebsratsmitglieder erlangen so nicht nur Fachwissen, sie bauen auch ein Netzwerk auf. Für die weitere Arbeit kann dies überaus nützlich sein.
Wichtig ist zudem die regelmäßige Fortbildung. Aus gutem Grund: Das Leben bleibt nicht stehen. Wer gut argumentieren möchte, muss immer auf dem neuesten Stand sein, nur dann kann er seine Ziele durchsetzen.
Wer führt Kurse durch?
- Gewerkschaften
- unabhängige Bildungsinstitute
- Hochschulen
- IHK
Kurse bieten also nicht nur die Gewerkschaften an. Allerdings zählen deren Fortbildungen oft zu den kostengünstigeren Seminaren. Manch ein Arbeitgeber versucht daher, seine Kosten zu deckeln, indem er Betriebsräte dazu drängt, die Gewerkschaftskurse zu nutzen. Dies ist nicht statthaft! Vielmehr kann der Betriebsrat den Seminaranbieter frei wählen, wie das Bundesarbeitsgericht mehrfach feststellte (BAG: 15.05.1986 – 6 ABR 74/83 sowie 28.06.1995 – 7 ABR 55/94).
Fit für die Zukunft: Weiterbildung im Wandel
Neben den zeitlosen Themen brauchen Betriebsratsmitglieder verstärkt Kenntnisse der modernen Arbeitswelt. Im 21. Jahrhundert zählt dazu: Digitalisierung und Software, sofern sie den Arbeitsplatz betreffen. Beispielsweise sollte eine mögliche Überwachung der Arbeitszeit verhindert werden.
Es geht aber auch um die Veränderungen der Arbeitswelt selbst. Themen wie Industrie 4.0 oder neue Instrumente in der Personalpolitik sollten gründlich behandelt werden. Nur dann sind Betriebsräte auch fit für die Zukunft und können sich gelassen ihren ehrenamtlichen Herausforderungen stellen.
Fazit: Arbeit und Aufgaben des Betriebsrates erfordern ständige Fortbildung
Die Arbeit eines Betriebsratsmitgliedes ist äußerst anspruchsvoll. Sie umfasst viele komplexe Themen: etwa Fragen zu Arbeitszeitgestaltung, Personalwesen, Arbeitsschutz oder Gleichstellung von Mann und Frau. Dabei müssen sie nicht nur über das notwendige theoretische Wissen verfügen. Auch methodische Kompetenzen zeichnen erfolgreiche Betriebsratsmitglieder aus.
Wer mit dem Arbeitgeber ebenso frei verhandeln kann, wie er in Mitarbeitergesprächen agiert, ist klar im Vorteil. Doch ebenso wie die Kenntnis grundlegender Gesetze erst erworben werden muss, brauchen manche Betriebsratsmitglieder Schulungen in Organisation oder auch Konfliktmanagement.
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